1 Gegenstand des Vertrages
1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Unternehmens Convensis GmbH, nachfolgend in Kurzform „Der Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4
Der Agentur ist ein Full-Service-Unternehmen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikationsmittel Print und Online, Grafik und Gestaltung sowie Dienstleistungen in der Medienbranche. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von der Agentur.
2 Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1
Grundlage für alle Dienstleistungen von der Agentur sowie Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an der Agentur ausgehändigte Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder per Telefon mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
2.2
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3 | Urheber- und Nutzungsrechte
3.1
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im Vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
3.2
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und dem erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunde ausgeschlossen werden.
3.3
Die Arbeiten von der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.4
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
4 | Vergütung
4.1
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb den vereinbarten Tagen nach Rechnungsstellung in Euro ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2
Der Besteller haftet in jedem Falle ersatzweise für die Zahlung, auch wenn der Auftrag für Rechnung eines Dritten erteilt wurde. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige beim Lieferanten eingeht als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
4.3
Unsere Angebote werden in Euro abgegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit unserer Auftragsannahme. Künstlersozialabgabe (zum Beispiel bei Fotografen und Textern), Zölle oder ähnliche Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet. Telefonisch abgegebene Preise können nur bei einwandfreien Produkten, Manuskripten und für Satz ohne Erschwernisse verbindlich sein. Mündliche Preisangebote mit dem Zusatz „Richtpreis“ sind für uns unverbindlich.
4.4
Erstreckt sich die Einarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seite der Agentur verfügbar sein.
4.5
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.6
Skizzen, Entwürfe, Probeaufnahmen, Probesätze und Muster etc. werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4.7
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
5 Zusatzleistungen
5.1
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6 Geheimhaltungspflicht
6.1
Der Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7 Pflichten des Kunden
7.1
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Einarbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
7.2
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
8 Gewährleistung und Haftung
8.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt besonders für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei Ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt der Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
8.2
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem jeweiligen Auftrag für die Agentur ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Verlagszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
8.4
Daten der Agentur, Reinzeichnungen, Fotos, Layouts etc. sind vom Kunden auf Satz-, inhaltliche und sonstige Fehler zu prüfen. Durch die Agentur verschuldete Fehler werden unverzüglich und kostenlos berichtigt. Die Agentur haftet nicht für die vom Kunden übersehenen Fehler. Autorenkorrekturen werden extra berechnet. Für die Rechtschreibung ist der ‚Duden‘ maßgebend. Für fernmündlich aufgegebene Aufträge und Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Bei kleineren Aufträgen und gesetzten Manuskripten sowie bei Verwendung größerer Schriftgrade sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
8.5
Beanstandungen sind nur innerhalb 48 Stunden zulässig. Die Agentur übernimmt keine Haftung, wenn Bilddaten, Satzrepros, Reinabzüge, Strichaufnahmen usw. mit vertauschten oder fehlerhaften Bildern, Satzfehlern oder anderen Mängeln für Inserate, Auflagendruck usw. weiter verwendet werden, selbst wenn vom Kunden Schadenersatz von dritter Seite verlangt wird. Es besteht die Pflicht des Kunden, die gelieferten Waren vor der Weiterverarbeitung zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen oder Ausfallmuster zugesandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Agentur hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.6
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der gegebenen Schecks oder Wechsel im Eigenturm der Agentur. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne die Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Agentur übergeht. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Agentur abgetreten, Der Agentur nimmt diese Abtretung hierdurch an. An allen vom Kunden übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist uns hinsichtlich sämtlicher Forderungen mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
9 Lieferungen
9.1
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von uns nur gegen Berechnung und auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.
9.2
Liefertermine bedürfen der Vereinbarung. Vereinbarte Lieferzeiten werden für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, usw. durch den Auftraggeber jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist die Agentur nicht verantwortlich, falls sie durch Umstände, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, verursacht werden. Betriebsstörungen durch Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
9.3
Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Die Agentur haftet jedoch in keinem Fall für entgangenen Gewinn, für Verlust von Aufträgen oder Kunden sowie für sonstige Schäden.
10 Verwertungsgesellschaften
10.1
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an Der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
11 Leistungen Dritter
11.1
Von Der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrags folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
12 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
12.1
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung mit der vereinbarten Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
13 Media-Planung und Media-Durchführung
13.1
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
13.2
Der Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei einer Mediaschaltung zu berücksichtigen und 50% an den Kunden weiter zu geben.
13.3
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Buchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung des Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet Der Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber der Agentur entsteht dadurch nicht.
14 Versicherungen
Wenn die der Agentur übergebenen Manuskripte, Daten, Druckunterlagen, Papiere, Originale, Fotos, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
15 Das Auflagernehmen und Aufbewahren
Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Halb – und Fertigerzeugnissen wie z.B. Fotos, Zeichnungen, Layouts, Daten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden und ist besonders zu vergüten.
16 Vertragsdauer, Kündigungsfristen
16.1
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Vertragdauer wird jeweils individuell ausgehandelt. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
17 Streitigkeiten
17.1
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und der Agentur geteilt.
18 Schlussbestimmungen
18.1
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
18.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückhandlungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 70174 Stuttgart.
18.4
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.